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Gymnasium Parsberg

Aschenbrennerstraße 10
92331 Parsberg

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Absenzen

Absenzenregelung (Bestimmungen nach BayEUG, BaySchO und GSO)

Ein regelmäßiger Unterrichtsbesuch ist Voraussetzung für den erfolgreichen Besuch des Gymnasiums. Deshalb ist es uns ein Anliegen, durch klare Regelungen die Absenzen unserer Schülerinnen und Schüler so gering wie möglich zu halten. Beachten Sie bitte die folgenden Punkte:


a) Erkrankung vor Unterrichtsbeginn
Ist Ihr Kind auf Grund einer Erkrankung nicht in der Lage, am Unterricht oder einer sonstigen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich zu verständigen. Nutzen Sie bitte dazu Schulmanger Online, alternativ können sie auch bei uns anrufen (09492/60 10 05 - 0). Das Sekretariat ist zwar i. d. R. erst ab 7.30 Uhr besetzt, Sie können aber vorher Ihre Nachricht auf Band sprechen. Dies ist ganz besonders in den Jahrgangsstufen 5 mit 10 wichtig, da wir hier im Rahmen der Gewaltprävention allen unklaren Absenzen nachgehen. Die dafür notwendigen Telefonate unserer Sekretärinnen kosten viel Zeit und Geld. Helfen Sie bitte mit, diesen Aufwand zu verringern. Spätestens nach zwei Tagen ist eine schriftliche Entschuldigung nachzureichen. Versäumt Ihr Kind eine angekündigte Leistungserhebung, wird ein Nachtermin nur bei ausreichender und fristgerechter Entschuldigung eingeräumt (Schulordnung für Gymnasien, § 27). Gleiches gilt natürlich auch für volljährige Schüler.

Zur Beachtung ab der Jahrgangsstufe 10:
Entschuldigungen bei angekündigten Leistungsnachweisen! In den Jahrgangsstufen 10 mit 12 ist bei Erkrankung an Tagen mit angekündigten Leistungsnachweisen die Schule telefonisch zu verständigen und dann generell ein ärztliches Attest innerhalb von 10 Tagen nachzureichen. Andernfalls gilt die Abwesenheit als unentschuldigt. Die versäumte Arbeit wird mit Note „6“ bewertet (§ 20 BaySchO in Verbindung mit § 26 (4) GSO).


b) Erkrankung nach Unterrichtsbeginn
Möchte/muss Ihr Kind wegen Erkrankung vorzeitig den Unterricht verlassen, so ist eine Abmeldung im Sekretariat erforderlich, welche von Ihnen unterschrieben werden muss. Wir / Ihr Kind werden / wird Sie dann i. d. R. verständigen, damit Sie Ihr erkranktes Kind abholen können bzw. das Einverständnis geben, dass Ihr Kind sich alleine auf den Heimweg machen kann. In diesem Fall müssen Sie eine schriftliche Entschuldigung mit Ihrer Unterschrift nachreichen (Abgabe beim Klassentagebuchführer/bei der Klassenleitung).


c) Unterrichtsbefreiung
Für besondere Ereignisse kann auf Antrag eine Unterrichtsbefreiung durch den Schulleiter gewährt werden. Der Antrag (Antragsformulare liegen vor dem Hauptsekretariat Zimmer Nr. 013, Erdgeschoss auf oder Einstellung auf unserer Homepage unter Unterricht / Absenzen / Formulare) muss schriftlich erfolgen, eine ausreichende Begründung enthalten und so rechtzeitig gestellt werden (in der Regel drei Werktage vor der Beurlaubung), dass darüber auch entschieden werden kann. Taggleich gestellte Anträge können nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Unterrichtsbefreiung muss im Sekretariat abgegeben werden. Wenn sie genehmigt worden ist, liegt sie im Klassenpostfach und wird dann von den Klassentagebuchführern ins Klassentagebuch gelegt. Der betroffene Schüler muss sich selbst beim Klassentagebuchführer erkundigen, ob die Unterrichtsbefreiung genehmig ist. Die Unterrichtsbefreiung verbleibt im Klassentagebuch (gilt als Entschuldigung), der Schüler bekommt sie nicht mit nach Hause.
An Tagen mit Schulaufgaben kann eine Unterrichtsbefreiung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt werden. Hier wird erwartet, dass sich Ihr Kind so früh wie möglich an die betroffene Lehrkraft wendet, um gegebenenfalls eine Terminverlegung durchführen zu können.
Befreiungen zum Zweck der Verlängerung von Ferien können grundsätzlich nicht gewährt werden.
Bitte stimmen Sie Ihren Urlaub rechtzeitig mit den Ferienterminen ab und buchen Sie insbesondere Flüge entsprechend.


d) Attest / Attestpflicht
Falls sich krankheitsbedingte Versäumnisse häufen oder berechtigte Zweifel an einer Erkrankung bestehen, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen bzw. schulärztlichen Zeugnisses verlangen. In diesen Fällen kann auch eine generelle Attestpflicht angeordnet werden; es muss dann jedes Fernbleiben vom Unterricht durch ärztliches Attest belegt werden.

Falls Erkrankungen die schulische Leistungsfähigkeit längere Zeit beeinträchtigen, sollten Sie unter Vorlage eines aussagekräftigen Attestes mit der Schulleitung Rücksprache nehmen, damit wir gemeinsam über mögliche Probleme und Lösungen sprechen können.

Diese oder ähnliche Regeln sind auch im Berufsleben einzuhalten. Sie sind uns durch Verordnung des Kultusministeriums vorgegeben.

 

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